§ 29 AWaffV – Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition
(1) Eine Erlaubnis nach § 29 oder § 30 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt.
(2) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen: 1. über den Versender- und den Empfängermitgliedstaat: jeweils die Bezeichnung des Mitgliedstaates; 2. über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt: a) Vor- und Familienname, b) Geburtsdatum und -ort, c) Anschrift, d) bei Unternehmen auch Telefon- oder Telefaxnummer und e) die Angabe, ob es sich um einen Waffenhändler oder um eine Privatperson handelt; 3. über die Waffen: Anzahl und Art der Waffen; 4. über Schusswaffen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 3 die folgenden weiteren Angaben: a) Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes, b) Name, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, c) Modellbezeichnung, d) Kaliber, e) Herstellungsnummer und f) sofern vorhanden, CIP-Beschusszeichen; 5. über die Munition: a) Anzahl und Art der Munition, b) Firma oder eingetragenes Markenzeichen des …
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