§ 31 AWaffV – Anzeigen
(1) Eine Anzeige nach § 30 Satz 3 des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt muss folgende Angaben enthalten: 1. über die Beförderung: a) die Bezeichnung des Versender- und des Empfängermitgliedstaates, b) die Bezeichnung der Durchgangsländer, c) die Beförderungsart und d) den Beförderer; 2. zu dem Versender, dem Erklärungspflichtigen und dem Empfänger jeweils: a) den Namen oder bei Unternehmen, sofern vorhanden, die Firma, b) Anschrift und c) Telefon- oder Telefaxnummer; 3. zu der Erlaubnis nach § 30 des Waffengesetzes: a) Ausstellungsdatum, b) Ausstellungsnummer, c) ausstellende Behörde, d) Geltungsdauer; 4. zu der Erlaubnis oder der Freistellung von der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates: a) Ausstellungsdatum, b) ausstellende Behörde, c) Geltungsdauer, d) Angaben zu den von der Erlaubnis umfassten Waffen; 5. über die Waffen: Anzahl und Art der Waffen; 6. über Schusswaffen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 5 die folgenden weiteren Angaben: a) die Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes, b) den Namen, die Firma oder das eingetragene Markenzeichen des Herstellers, c) die Modellbezeichnung, d) das Kaliber, e) die Herstellungsnummer und f) das …
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