§ 3 AwSV – Grundsätze
(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Kapitels werden Stoffe und Gemische, mit denen in Anlagen umgegangen wird, entsprechend ihrer Gefährlichkeit als nicht wassergefährdend oder in eine der folgenden Wassergefährdungsklassen eingestuft: Wassergefährdungs- klasse 1: | | | | --- | --- | | | schwach wassergefährdend, | Wassergefährdungs- klasse 2: | | | | --- | --- | | | deutlich wassergefährdend, | Wassergefährdungs- klasse 3: | | | | --- | --- | | | stark wassergefährdend. |
Die Absätze 2 bis 4 bleiben unberührt.
(2) Folgende Stoffe und Gemische gelten als allgemein wassergefährdend und werden nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft: 1. Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes, 2. Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Düngegesetzes, 3. tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form, 4. Silagesickersaft, 5. Silage oder Siliergut, bei denen Silagesickersaft anfallen kann, 6. Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sowie die bei der Vergärung anfallenden flüssigen und festen Gärreste, 7. aufschwimmende …