Anlage 2 AwSV – (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3) Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 943 - 948) \*\*1\*\* Dokumentationsformblatt für Stoffe 1.1 Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen nach § 4 Absatz 3 ist das Dokumentationsformblatt 1 zu verwenden. 1.2 Angaben für die Selbsteinstufung von Stoffen 1.2.1 Für die Selbsteinstufung eines Stoffes müssen folgende Angaben dokumentiert werden: a) Name und Anschrift des Betreibers, Datum der Erstellung der Dokumentation, b) chemisch eindeutige Stoffbezeichnung, c) EG-Nummer sowie – soweit vorhanden – CAS-Nummer und Index-Nummer nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, d) Gefahrenhinweise oder R-Sätze nach Anlage 1 Nummer 4.1 Satz 2, e) Multiplikationsfaktoren nach Anlage 1 Nummer 1.4, f) Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, g) zugeordnete Bewertungspunkte nach Anlage 1 Nummer 4.2, h) zugeordnete Vorsorgepunkte nach Anlage 1 Nummer 4.3, i) Summe nach Anlage 1 Nummer 4.4 und j) Vorschlag für die Einstufung als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse. 1.2.2 Zusätzlich zu den unter Nummer 1.2.1 genannten Angaben sollen zu einem Stoff folgende Angaben dokumentiert werden, soweit sie vorhanden und dem Betreiber …
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