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Anlage 3 AwSV – (zu § 44 Absatz 4 Satz 2) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 949)

Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!

Wer eine Heizölverbraucheranlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass Heizöl freigesetzt wird.

| | | | | --- | --- | --- | | Besondere örtliche Lage: | O | Wasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . . | | O | Heilquellenschutzgebiet . . . . . . . . . . | | | O | Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . . | | | Sachverständigen-Prüfpflicht: (§ 46 Absatz 2 und 3 AwSV) | O | bei Inbetriebnahme | | Datum der Inbetriebnahmeprüfung: . . . . . . . . . . | | | | O | regelmäßig wiederkehrend alle 2,5/5 Jahre | | | nächste Prüfung: . . . . . . . . . . | | | | nächste Prüfung: . . . . . . . . . . | | | | nächste Prüfung: . . . . . . . . . . | | | | Fachbetriebspflicht: (§ 45 AwSV) | O | die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig | | O | die Anlage ist fachbetriebspflichtig | |