Anlage 4 AwSV – (zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 950)
Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!
Wer eine Anlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden.
| | | | | --- | --- | --- | | Anlagenbezeichnung: | . . . . . . . . . . | | | Füllgut (wassergefährdender Stoff): | . . . . . . . . . . WGK: . . . . . . . . . . | | | Besondere örtliche Lage: | O | Wasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . . | | O | Heilquellenschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . . | | | O | Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . . | | | Fachbetriebspflicht: (§ 45 AwSV) | O | die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig | | O | die Anlage ist fachbetriebspflichtig | |