§ 17 AZRG – Datenübermittlung an das Zollkriminalamt
(1) An das Zollkriminalamt werden, soweit es die Zollfahndungsämter bei der Erledigung ihrer Aufgaben auf Grund der Abgabenordnung und anderer Gesetze unterstützt oder in Fällen von überörtlicher Bedeutung selbständig ermittelt, oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt: 1. abweichende Namensschreibweisen, 2. andere Namen, 3. Aliaspersonalien, 4. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung, 5. Angaben zu Ausweisdokumenten, 5a. die ausländische Personenidentitätsnummer, 6. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, 7. Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern, 8. Größe und Augenfarbe, 9. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes, 10. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet, 11. Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen, 12. Angaben zu Verteilungen …
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