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§ 18d AZRG – Datenübermittlung an die Jugendämter, die Unterhaltsvorschussstellen und die Elterngeldstellen

(1) An die Jugendämter werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt: 1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zu Ausweisdokumenten, 2. die ausländische Personenidentitätsnummer, 3. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, 4. Angaben zum Asylverfahren, 5. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet, 6. Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen, 7. begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen, 8. Angaben zu Verteilungen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes oder § 46 des Asylgesetzes, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt, 8a. Angaben zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und 68a des Asylgesetzes, 9. Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem …

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