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§ 22 AZRG – Abruf im automatisierten Verfahren

(1) Folgende öffentliche Stellen nehmen zum Abruf von Daten der betroffenen Person am automatisierten Verfahren teil: 1. die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylgesetzes, 2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 3. die Bundespolizei und Stellen eines Landes oder der Zollverwaltung, soweit sie grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, 3a. die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt, 3b. die Polizei beim Deutschen Bundestag, 4. sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder, 5. die Staatsanwaltschaften, mit Ausnahme der Generalstaatsanwaltschaften, 5a. die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 5b. das Bundesamt für Justiz, soweit es Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz wahrnimmt, 5c. die Abschiebungshafteinrichtungen, 6. das Zollkriminalamt, 7. die Behörden der Zollverwaltung, 7a. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, 7b. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, 8. die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, 8a. die Bundesagentur …

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