§ 18 AZRG-DV – Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand
(1) Im allgemeinen Datenbestand des Registers ist der Datensatz eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens zehn Jahre nach der Ausreise zu löschen. Der Datensatz eines verstorbenen Ausländers ist spätestens fünf Jahre nach seinem Tod zu löschen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Löschung des Datensatzes eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens mit Ablauf des Vierteljahres, in dem er das 90. Lebensjahr vollendet hat, wenn einer der folgenden Sachverhalte gespeichert ist: 1. Rechtsstellung als heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling, 2. Anerkennung als Asylberechtigter, 3. Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, 4. Ablehnung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, 5. Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung mit unbefristeter Wirkung, 6. Einreisebedenken mit unbefristeter Wirkung oder 7. Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ausgestellt.
(3) Die Registerbehörde löscht folgende Daten: 1. nach fünf Jahren a) die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der …
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