§ 6 AZRG-DV – Dokumente
Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich 1. die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind, 2. die übermittelnden Stellen und 3. die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.
Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.
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