Anlage 3 BADV – (zu § 8) Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2890 - 2892; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote 1. Anwendungsbereich
Die "Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten" gelten für alle Unternehmer, die als Dienstleister oder Selbstabfertiger auf einem Flugplatz Bodenabfertigungsdienste erbringen oder erbringen wollen. 2. Anforderungen an die Erbringer von Bodenabfertigungsdiensten A. Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und Übernahme von Mitarbeitern
(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen müssen zuverlässig sein. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen die Gewähr dafür bieten, daß der Betrieb den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird und die Beschäftigten und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden und Gefahren bewahrt bleiben. Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen a) bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließlich des Wirtschaftsstrafrechts; b) bei schweren und wiederholten Verstößen gegen arbeits-, arbeitsschutz- oder …