Rechtsbibliothek

§ 13a BÄO

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 14 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt oder 2. entgegen § 2 Absatz 3a Satz 2 die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).