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§ 13 BÄO

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 7 oder § 10b Absatz 5, den ärztlichen Beruf ausübt.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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