§ 10b BApO
(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung erfüllt die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 4, wenn sie durch Vorlage 1. eines Europäischen Berufsausweises, 2. eines in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten pharmazeutischen Ausbildungsnachweises, der sich auf eine nach dem dort genannten Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, oder 3. eines in der Anlage zu § 4 Absatz 2 genannten pharmazeutischen Ausbildungsnachweises eines Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats, der sich auf eine nach dem dort genannten Stichtag begonnene Ausbildung bezieht,
nachgewiesen wird.
(2) Ausbildungsnachweise, die sich auf eine vor dem in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG oder dem in der Anlage zu § 4 Absatz 2 aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung beziehen, sind dem Ausbildungsnachweis des jeweiligen Staats nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staats darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).