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§ 11a BApO

(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist im Einzelfall auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. eine abgeschlossene Qualifikation für bestimmte, den Apothekerberuf prägende pharmazeutische Tätigkeiten gemäß § 2 Absatz 3 nachweist, 2. diese Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben hat, 3. mit dieser Qualifikation in dem jeweiligen Mitgliedstaat, dem jeweiligen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat Zugang zu einer Berufstätigkeit hat, a) die der Tätigkeit eines Apothekers nach diesem Gesetz nur partiell entspricht und b) die sich objektiv von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die den Beruf des Apothekers nach diesem Gesetz prägen, 4. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur partiellen Ausübung des Berufs ergibt, 5. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur partiellen Ausübung des Berufs ungeeignet ist und 6. über die für die partielle Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist zu versagen, wenn die Versagung 1. zum Schutz von …

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