§ 4 BApO
(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen) 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt, 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Apothekerberufs ungeeignet ist, 4. nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat und 5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine pharmazeutische Prüfung oder ein Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 5 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG oder nach der Anlage anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.
(3) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
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