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§ 7 BApO

(1) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist.

(2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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