§ 8 BApO
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn 1. gegen den Apotheker wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist, 2. die Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 nicht mehr gegeben ist, 3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 noch erfüllt ist und der Apotheker sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen oder 4. wenn bekannt wird, dass der Apotheker nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Apothekerberufs in Deutschland erforderlich sind.
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation nach § 6 Abs. 2 vor, so gilt die Anordnung solange fort, bis sie durch den Widerruf der Approbation ersetzt wird.
(3) Der Apotheker, dessen Approbation ruht, darf den Apothekerberuf nicht ausüben.
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