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§ 20 BAPostG – Wirtschaftsplan

(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan auf, der 1. eine Vorschau-Gewinn- und -Verlustrechnung, 2. eine Vorschau-Kapitalrechnung und 3. einen Stellenplan

umfasst. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Bestandteil des Wirtschaftsplans ist auch eine im Einzelnen aufgeschlüsselte Zuordnung der Planaufwendungen und Planinvestitionen zu folgenden Bereichen: 1. Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost gemäß § 26 Abs. 1 und 4, 2. Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. gemäß § 26 Abs. 1 und 4, 3. Betreuungswerk Post Postbank Telekom gemäß § 26 Abs. 1 und 4, 4. Postbeamtenkrankenkasse gemäß § 26 Abs. 2 und §§ 26a bis 26k und 5. übrige Aufgaben der Bundesanstalt.

Die Einzelheiten regelt die Satzung.

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