§ 27 BAProITFPrV – Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist anzubieten, wenn eine der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ nach § 20 Absatz 2 mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde.
(2) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist anzubieten, wenn eine der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde jeweils: 1. im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ nach § 22 Absatz 2 oder 2. im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ nach § 23 Absatz 2.
(3) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn 1. mindestens eine der schriftlichen Prüfungsleistungen nach den Absätzen 1 und 2 mit weniger als 30 Punkten bewertet wurde oder 2. mehr als eine schriftliche Prüfungsleistung nach § 20 Absatz 2, § 22 Absatz 2 oder § 23 Absatz 2 mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde.
(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 20 Minuten dauern.