Rechtsbibliothek

§ 32 BAProITFPrV – Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen, die mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind, dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 wiederholt werden.

(2) Im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ darf jede der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde in der mündlichen Prüfung mindestens eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet, so muss die gesamte mündliche Prüfung wiederholt werden. Die mündliche Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ darf jede der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ dürfen jede der beiden Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung sowie die Prüfungsleistung der Gesprächssimulation höchstens zweimal wiederholt werden.

Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).