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§ 4 BAProITFPrV – Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“

(1) Der Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1. Prüfungsbereich „IT-Infrastrukturen planen, Systeme und Komponenten integrieren und vernetzen sowie Funktion und Betrieb sicherstellen“ nach § 8, 2. Prüfungsbereich „Informationssicherheit gewährleisten“ nach § 9, 3. Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren“ nach § 10, 4. Prüfungsbereich „Datenanalysen zur Optimierung von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen planen, durchführen und evaluieren“ nach § 11 und 5. Prüfungsbereich „Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen“ nach § 12.

(2) Die zu prüfende Person hat einen der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche für die Prüfung auszuwählen.

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