§ 13 BauPÜAnO – Zulassung, Niederlassung
(1) Die Zulassung wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen: 1. Metallbau 2. Massivbau 3. Holzbau.
Die Zulassung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.
(2) Die Zulassung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile mit geringem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen nicht aus.
(3) Die Zulassung ist für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen. Der Prüfingenieur darf nicht an verschiedenen Orten Niederlassungen für seine Tätigkeit als Prüfingenieur haben. Die Änderung der Anschrift ist der obersten Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Der Prüfingenieur darf seine Niederlassung nur mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde in eine andere Gemeinde verlegen.
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