§ 22 BauPÜAnO – Überwachungspflicht
(1) Bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen dürfen folgende Bauprodukte, an die wegen der Standsicherheit, des Brandschutzes, des Wärmeschutzes, des Schallschutzes oder des Gesundheitsschutzes bauaufsichtliche Anforderungen gestellt werden und für die technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO eingeführt sind, nur verwendet werden, wenn sie aus Herstellungsbetrieben stammen, die einer Überwachung unterliegen. Werden für diese Bauprodukte überwachungspflichtige Ausgangsstoffe oder -teile verwendet, so müssen diese Ausgangsstoffe oder -teile ebenfalls einer überwachten Herstellung entstammen: 1. Künstliche Wand- und Deckensteine 2. Formstücke für Schornsteine 3. Bindemittel für Mörtel und Beton 4. Werkfrischmauermörtel und Werktrockenmauermörtel 5. Betonzuschlagstoffe 6. Beton > BK 35, Transportbeton einschließlich Trockenbeton 7. Betonstahl und durch Widerstandspunktschweißen hergestellte Bewehrung 8. Dämmstoffe für den Schall- und Wärmeschutz 9. Bauplatten 10. Vorgefertigte Bauteile aus Beton, Gasbeton, Leichtbeton, Stahlbeton, Spannbeton, Stahlleichtbeton, glasfaserbewehrter Beton und Ziegel 11. Vorgefertigte Wand-, Decken- und Dachelemente in Wand/Tafelbauweise …
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