Rechtsbibliothek

§ 24 BauPÜAnO – Überwachungszeichen

(1) Das einheitliche Überwachungszeichen besteht aus dem Großbuchstaben "Ü" in einer Mindestgröße von 4,5 cm X 6 cm. Im Bogen dieses Buchstabens ist das Wort "überwacht" enthalten. Auf der vom Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche, oder falls das nicht möglich ist, unmittelbar neben dem Buchstaben, ist das Bildzeichen der Überwachungsstelle oder, wenn dieses nicht eindeutig gestaltet werden kann, die Überwachungsstelle durch Worte anzugeben. Die Überwachungsgrundlage ist durch Angabe der betreffenden Norm und der Zulassungsnummer in das Überwachungszeichen einzuordnen. Letzteres kann bei Überwachungszeichen auf Lieferscheinen entfallen, wenn auf diesen das Produkt mit diesen Angaben beschrieben ist.

(2) Hersteller, die nach den Satzungen und Richtlinien von bauaufsichtlich anerkannten Überwachungs-/Güteschutzgemeinschaften berechtigt sind, deren Überwachungs-/Gütezeichen zu führen, sind berechtigt, auch das einheitliche Überwachungszeichen zu führen. Wird das Recht zur Führung des Überwachungs-/Gütezeichens entzogen oder eingeschränkt, so gilt das in gleichem Maße und ab gleichem Zeitpunkt auch für die Führung des einheitlichen Überwachungszeichens. Das gilt auch für Hersteller …

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).