Anlage 2 BBauG – (zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3722)
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
| | | | --- | --- | | 1. | Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in Bezug auf | | 1.1 | das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen Rahmen im Sinne des § 35 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt; | | 1.2 | das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan andere Pläne und Programme beeinflusst; | | 1.3 | die Bedeutung des Bebauungsplans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung; | | 1.4 | die für den Bebauungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme; | | 1.5 | die Bedeutung des Bebauungsplans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften. | | 2. | Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf | | 2.1 | die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen; | | 2.2 | den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen; | | 2.3 | die Risiken für die Umwelt, einschließlich der …
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