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Anlage 10 BBhV – (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1255; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspricht: 1. Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie a) Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, b) Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister, c) Krankengymnastin oder Krankengymnast, 2. Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie a) Logopädin oder Logopäde, b) Sprachtherapeutin oder Sprachtherapeut, c) staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen, d) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge, e) klinische Linguistin oder klinischer Linguist, f) klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler, g) bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei …