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Anlage 11 BBhV – (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2001 - 2009; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt 1

Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

Die Aufwendungen für die Anschaffung von Hilfsmitteln, Geräten und Körperersatzstücken, die unter den Hilfsmittelgruppen der Nummern 1 bis 31 aufgeführt sind, sind – gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge – beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet werden: 1. Absauggeräte 1.1 Ballspritze 1.2 Gerät zum Entfernen von Körperflüssigkeiten oder Fremdstoffen mittels Erzeugung von Unterdruck, einschließlich Zubehör 1.3 Katheder, auch Ballonkatheder, einschließlich Zubehör 1.4 Milchpumpe 2. Adaptionshilfen 2.1 Anzieh- und Ausziehhilfe 2.2 Helfende Hand, Scherenzange 2.3 Hilfsmittel zur Unterstützung von Verrichtungen im Alltag zur Bewahrung der Selbstständigkeit 2.4 Schreibhilfsmittel (beispielweise Kopfring mit Stab, Kopfschreiber) 2.5 Lesehilfe (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell) 2.6 Mundstab und Mundgreifstab 3. Apparate zur elektronischen Nerven- oder Muskelstimulation 3.1 Defibrillatorweste 3.2 Elektrostimulationsgerät 3.3 Fepo-Gerät (funktionelle elektronische …