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Anlage 12 BBhV – (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2010 - 2012; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen (§ 6 Absatz 3) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben (§ 25 Absatz 2) oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind insbesondere folgende Gegenstände: 1.1 Adju-Set, Adju-Sano (vielseitig verwendbarer Stuhl) 1.2 Angorawäsche 1.3 antiallergene Matratzen, Matratzenbezüge und Bettbezüge 1.4 Aqua-Therapie-Hose 1.5 Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl 1.6 Assistenzhund (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt) 1.7 Augenheizkissen 1.8 Autofahrerrückenstütze 1.9 Autokindersitz 1.10 Autokofferraumlifter 1.11 Autolifter 2.1 Badewannengleitschutz, -kopfstütze, -matte 2.2 Bandage (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt) 2.3 barrierefreie Badewanne, Sitzbadewanne 2.4 Basalthermometer sowie sonstige Hilfsmittel und Geräte zur Bestimmung und Kontrolle des Monatszyklus 2.5 Bauchgurt 2.6 Bestrahlungsgerät, -lampe zur Selbstbehandlung (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt) 2.7 Bett (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt) …

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