§ 8 BedGgstV – Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
(1) (weggefallen)
(1a) (weggefallen)
(1b) (weggefallen)
(1c) Bei den in Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 in der Fassung vom 18. November 2005 genannten Materialien und Gegenständen dürfen Anteile der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 in der Fassung vom 18. November 2005 aufgeführten Stoffe, die von den Materialien oder Gegenständen auf Lebensmittel übergehen, die dort festgesetzten spezifischen Migrationshöchstwerte nicht überschreiten.
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