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Anlage 11 BedGgstV – (zu § 10a)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 35 - 36;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Begriffsbestimmung der Schuherzeugnisse: Schuherzeugnisse sind Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, sowie die in Nummer 2 aufgeführten Bestandteile, sofern sie getrennt werden, und die jeweils dazu bestimmt sind, an die Verbraucherin oder den Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, wobei Gewerbetreibende, soweit sie einen Bedarfsgegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher nicht gleichstehen, abgegeben zu werden. 2. Begriffsbestimmung der einzelnen Schuhbestandteile mit den entsprechenden Piktogrammen beziehungsweise schriftlichen Angaben:

| | | Piktogramm | Schriftliche Angaben | | --- | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | a) | Obermaterial Äußerer Bestandteil des Schuhes, der mit der Laufsohle verbunden ist | ... | Obermaterial | | b | Futter und Decksohle Oberteilfutter und Decksohle, die die Innenseite des Schuhwerkes ausmachen | ... | Futter und Decksohle | | c | Laufsohle Unterer Teil des Schuherzeugnisse, der der Abnutzung ausgesetzt und mit dem …

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