Anlage 6 BedGgstV – (zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3) Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 32; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Lfd. Nr. | Bedarfsgegenstand | Höchstmenge | | | --- | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | | | 1. | (weggefallen) | | | | 2. | Lebensmittelbedarfs-gegenstände aus Keramik: | Blei \*1) | Cadmium \*1) | | - | Nicht füllbare Gegenstände; Füllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe bis 25 mm | 0,8 mg/qdm | 0,07 mg/qdm | | - | Füllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe von mehr als 25 mm | 4,0 mg/l | 0,3 mg/l | | - | Koch- und Backgeräte; Verpackungs- und Lagerbehältnisse mit mehr als 3 Liter Füllvolumen | 1,5 mg/l | 0,1 mg/l |
\*1) Wird bei einem Prüfgegenstand die Höchstmenge um nicht mehr als 50% überschritten, so gilt diese gleichwohl als eingehalten, wenn bei mindestens drei anderen in bezug auf Werkstoff, Form, Abmessung, Dekor und Glasur gleichen Keramikgegenständen die Höchstmenge im arithmetischen Mittel nicht überschritten wird und bei keinem einzelnen dieser Keramikgegenstände eine Überschreitung um mehr als 50% festgestellt wird.
Besteht ein Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Keramik aus einem Behälter und einem Keramikdeckel, so gilt als Höchstmenge der Wert, der für den Behälter allein gilt. Der Behälter …
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