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Anlage 7 BedGgstV – (zu § 9) Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. 1998, 32; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

| Lfd. Nr. | Erzeugnis | Warnhinweis | Stelle(n) an oder auf der/denen der Warnhinweis anzubringen ist | | --- | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | 1. | Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, ausgenommen solche, die Schäume erzeugen | "Vorsicht! Unbedingt beachten! Gesundheitsschäden durch Einatmen möglich! Nur im Freien oder bei guter Belüftung verwenden! Nur wenige Sekunden sprühen! Großflächige Leder- und Textilerzeugnisse nur im Freien besprühen und gut ablüften lassen! Von Kindern fernhalten!" | Aerosolpackung und Verpackung der einzelnen Aerosolpackung(en) | | 2. | Luftballons | „Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!“ | Verpackung und Verpackung einzelner Verpackungen. | | 3. | (weggefallen) | | |

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