§ 16 BEG
Als Entschädigung werden geleistet 1. Rente, 2. Abfindung im Falle der Wiederverheiratung, 3. Kapitalentschädigung.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
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