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§ 7 BEGDV 1 – Gewährung der Rente bei Kindern über 18 Jahre

(1) Kinder erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Rente, wenn sie 1. in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstige Zuwendungen in entsprechender Höhe nicht erhalten, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, 2. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, sofern die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wenn sie nicht ein eigenes Einkommen | | | | --- | --- | | | von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich, | | ab 1. Juli 1967 | von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich, | | ab 1. Januar 1971 | von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich, | | ab 1. Februar 1977 | von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich, | | ab 1. März 1978 | von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich, | | ab 1. März 1979 | von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich, | | ab 1. März 1981 | von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich, | | ab 1. Januar 1987 | von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich, | | ab 1. Januar 1990 | von mehr als 850 Deutsche Mark monatlich, | | ab …

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