§ 24 BEGDV 3 – Rente für den überlebenden Ehegatten und die Kinder
(Fundstelle zu Abs. 4: BGBl. I 1983, 1320; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(1) Kinder im Sinne des § 85 Abs. 1, § 85a Abs. 1 und § 86 Abs. 3 BEG sind die ehelichen Kinder und die diesen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gleichgestellten Kinder.
(2) Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG sind insbesondere 1. Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, 2. Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern diese nicht ausschließlich auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten beruhen, 3. Hinterbliebenenrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, 4. Rentenleistungen nach dem BEG für Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen, sofern diese wegen des Todes des Verfolgten gezahlt werden, 5. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Die §§ 141d bis 141k BEG bleiben unberührt.
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