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§ 33 BEGDV 3 – Berechnung der Rente

(1) Die Rente, die der Verfolgte an Stelle einer Kapitalentschädigung wählen kann, wird als Jahresrente durch Teilung der festgesetzten Kapitalentschädigung unter Anwendung der in Absatz 2 für die jeweilige Lebensaltersstufe bestimmten Teilungszahl errechnet.

(2)

| | | | | --- | --- | --- | | Lebensaltersstufe | Teilungszahl | | | bis zum | ab | | | 31.12.1960 | 1.1.1961 | | | bis zum vollendeten 55. Lebensjahr | 6 | 5,4 | | ab vollendetem 55. Lebensjahr | 4 | 3,6. |

(3) Für die Einreihung in die Lebensaltersstufen ist das Lebensalter des Verfolgten in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren.

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