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§ 23 BEHV – Sperrung von Konten

(1) Die zuständige Behörde setzt ein Konto in den Kontostatus „gesperrt“, wenn 1. der Kontoinhaber verstorben ist oder keine Rechtspersönlichkeit mehr hat, 2. der Kontoinhaber oder eine kontobevollmächtigte Person gegen die Nutzungsbedingungen gemäß § 18 Absatz 2 schwerwiegend oder wiederholt verstoßen hat, 3. der Kontoinhaber Änderungen der Kontoangaben entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 nicht in das nationale Emissionshandelsregister eingetragen hat, im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit geänderten Anforderungen im Hinblick auf Kontoangaben innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist entgegen § 22 Absatz 2 keine Belege beigebracht hat oder entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht fristgemäß mitgeteilt hat, ob seine Kontoangaben vollständig, aktuell und richtig sind, 4. die zuständige Behörde davon Kenntnis erhält, dass gegen den Kontoinhaber oder gegen eine kontobevollmächtigte Person wegen eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer Steuerstraftat oder …