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§ 26 BEHV – Rechte von kontobevollmächtigten Personen

(1) Die zuständige Behörde gewährt kontobevollmächtigten Personen für Konten im nationalen Emissionshandelsregister Zugang zu den ihnen zugeordneten Konten.

(2) Kann eine kontobevollmächtigte Person den bestehenden Zugang zum nationalen Emissionshandelsregister aus technischen oder sonstigen Gründen nicht nutzen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der kontobevollmächtigten Person in deren Namen Vorgänge oder Transaktionen veranlassen oder bestätigen.

(3) Eine Person kann kontobevollmächtigte Person für verschiedene Konten sein.

(4) Eine kontobevollmächtigte Person kann ihre Vollmacht nicht auf Dritte übertragen.