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§ 7 BEHV – Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle, Datenweitergabe

(1) Die beauftragte Stelle veröffentlicht nach jedem Veräußerungstermin die Menge der veräußerten Emissionszertifikate in nicht personenbezogener Form auf ihrer Internetseite.

(2) Die beauftragte Stelle übermittelt der zuständigen Stelle nach jedem Veräußerungstermin folgende Angaben der Erwerber, soweit dies für die Überwachung der Veräußerung von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz durch die zuständige Stelle erforderlich ist: 1. Kontoinhaber im nationalen Emissionshandelsregister, 2. Kontonummer im nationalen Emissionshandelsregister und 3. Anzahl der veräußerten Emissionszertifikate.

Erwerber im Sinne von Satz 1 ist sowohl derjenige, der für sich selbst Emissionszertifikate erwirbt, als auch der Dritte im Sinne des § 5 Absatz 2.

(3) Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, alle Prozesse des Veräußerungsverfahrens einschließlich der Zulassung der Teilnehmer kontinuierlich zu beobachten. Sofern es Anzeichen für die Begehung von Betrug oder sonstigen Vermögensdelikten gibt, ergreift die beauftragte Stelle geeignete Gegenmaßnahmen. Sie übermittelt der zuständigen Stelle in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Angaben. Die zuständige Stelle prüft …