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§ 15 BelWertV – Bodenwert

(1) Zur Ermittlung des Bodenwerts sind Erhebungen anzustellen über 1. die örtliche Lage, die Größe und den Zuschnitt des Grundstücks, 2. die Art und das Maß der baurechtlich festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten und die tatsächliche Nutzung, 3. die Art und Beschaffenheit der Zuwegungen, 4. die wichtigsten wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Verbindungen, 5. die Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsnetze, 6. die noch anfallenden Erschließungsbeiträge und 7. vorhandene Richtwerte und Vergleichspreise.

(2) Der Bodenwert ist nach Quadratmetern der Grundstücksfläche anzusetzen. Bei der Ermittlung des Bodenwerts darf keine höherwertige Nutzung als zulässig zugrunde gelegt werden.

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