§ 21 BerlinFG – Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
(1) Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen, die 1. ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu Beginn des Veranlagungszeitraums haben oder ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums begründen oder 2. bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Veranlagungszeitraums einen Wohnsitz in Berlin (West) haben und sich dort vorwiegend aufhalten oder 3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin (West) haben,
ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 entfällt. Die Ermäßigung beträgt 1. für den Veranlagungszeitraum 1990 30 vom Hundert, 2. für den Veranlagungszeitraum 1991 27 vom Hundert, 3. für den Veranlagungszeitraum 1992 18 vom Hundert, 4. für den Veranlagungszeitraum 1993 12 vom Hundert, 5. für den Veranlagungszeitraum 1994 6 vom Hundert.
Bei Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes genügt es für die Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. Die Ermäßigung der Einkommensteuer, die auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. …