§ 6 BerVersV 2017 – Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Rückversicherungsunternehmen
Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar 1. bis einschließlich Zeile ZE0690 für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft; 2. bis einschließlich Zeile ZE0690 für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft; 3. bis einschließlich Zeile ZE1300 für die Versicherungsart Cyberversicherung Stand alone und für die folgenden Versicherungszweige: a) Lebensversicherung, b) Unfallversicherung, c) Krankenversicherung, d) Haftpflichtversicherung, e) Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung, f) Kraftfahrtversicherung, g) Feuerversicherung, h) Transportversicherung, i) Luftfahrtversicherung, j) Kredit- und Kautionsversicherung, k) Sonstige Sachversicherung; 4. bis einschließlich Zeile ZE1300 für den Versicherungszweig Sonstige Schadenversicherung.
Unter „Sonstige Sachversicherung“ sind auch die Ergebnisse der Versicherungszweige „Verbundene Hausratversicherung“ und „Verbundene Wohngebäudeversicherung“ auszuweisen. Unter „Sonstige Schadenversicherung“ sind auch die …