§ 18 BeschussV – Antragsverfahren
(1) Die Bauartzulassung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben: 1. seinen Namen oder seine Firma und seine Anschrift, bei der Verbringung in den Geltungsbereich des Gesetzes den Namen oder die Firma und die Anschrift dessen, der die Gegenstände verbringt, 2. die angezeigte Marke, die auf dem Gegenstand angebracht werden soll, 3. die Modellbezeichnung der Schusswaffe oder des Einstecklaufs oder die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition, wobei für Schusswaffen neben einer vorrangigen weitere Modellbezeichnungen verwendet werden dürfen, wenn sie der zulassenden Behörde, auch nach der Erteilung der Zulassung, angezeigt wurden, 4. im Falle der Zulassung nach § 10 des Gesetzes auch die Herstellungsstätte.
(2) Der Antragsteller hat dem Antrag beizufügen 1. bei der Zulassung nach a) den §§ 7, 8 und 9 Abs. 1 des Gesetzes ein oder zwei Baumuster des Gegenstandes der für die Systemprüfung benötigten Geräteteile und der dazugehörigen Munition oder Geschosse, b) § 10 des Gesetzes eine ausreichende Stückzahl der pyrotechnischen Munition, 2. eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnittzeichnung, die alle für die Zulassung wichtigen …
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