§ 4 BetrPrämDurchfG – Aufteilung der Obergrenze auf die Regionen
(1) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 um 1,0 vom Hundert gekürzte angepasste nationale Obergrenze wird auf die einzelnen Regionen nach dem in Anlage 1 vorgesehenen Schlüssel als Grundlage für die Berechnung des Referenzbetrages nach § 5 aufgeteilt (regionale Obergrenzen).
(2) Der nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a um 1,0 vom Hundert gekürzte erste Erhöhungsbetrag wird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der Beträge aus 1. dem zusätzlichen betriebsindividuellen Milchbetrag nach § 5 Absatz 4 Nummer 1, 2. dem betriebsindividuellen Tabakbetrag nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 und 3. dem betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag nach § 5 Absatz 4 Nummer 3
auf die Regionen aufgeteilt.
(3) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, c und d jeweils um 1,0 vom Hundert gekürzten zweiten, dritten sowie vierten Erhöhungsbeträge werden jeweils in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der ersten, zweiten sowie dritten zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach § 5 Absatz 4a auf die Regionen aufgeteilt.
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