§ 16 BewachV 2019 – Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal
(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben sowie mit der Leitung eines Betriebs oder einer Zweigniederlassung nur eine Person beschäftigen, wenn er das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingehalten hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 oder die Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2 erhalten hat und die zu beschäftigende Person 1. zuverlässig ist, 2. das 18. Lebensjahr vollendet hat oder einen in § 8 bezeichneten Abschluss besitzt und 3. die für ihre Tätigkeit notwendige Befähigung besitzt.
(2) Der Gewerbetreibende hat eine Person, 1. die er als Wachperson beschäftigen will, vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben oder 2. die er mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen will, vor der Beauftragung mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung
über das Bewacherregister anzumelden. Der Gewerbetreibende hat mit der Anmeldung neben den durch das Hochladen der Ausweiskopie nach § 11b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 3 Buchstabe g in Verbindung mit Absatz 5 der Gewerbeordnung gemeldeten Angaben folgende Angaben zur zu meldenden Person zu übermitteln: 1. Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen, 2. Geschlecht, 3. …