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§ 19 BföV – Kosten der beruflichen Bildung

(1) Soweit die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten selbst tragen müssten, wenn kein Anspruch auf berufliche Förderung bestünde, werden folgende Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erstattet: 1. Lehrgangs- und Studiengebühren (§ 20), 2. Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21), 3. Reise- und Trennungsauslagen (§ 23), 4. Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung (§ 24), 5. Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (§ 25) und 6. Umzugsauslagen (§ 26).

Sonstige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattet werden. Kosten dürfen nur erstattet werden, wenn sie nach Art und Höhe zur Erreichung des angestrebten schulischen und beruflichen Bildungsziels notwendig sind. Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen.

(2) Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet:

| | Dauer der Förderung nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Monaten | Höchstbetrag in Euro | | --- | --- | --- | | 1 | 1 | 1 200 | | 2 | 2 | 2 400 | | 3 | 3 | 3 …