§ 2 BföV – Berufsberatung
(1) Das Beratungsgespräch umfasst: 1. die Erteilung individueller Informationen und Empfehlungen zur Berufsförderung (Absatz 2), 2. die Feststellung der persönlichen Qualifikation und Eignung sowie der persönlichen Zielvorstellungen, 3. die Klärung der beruflichen Anforderungen und Rahmenbedingungen, 4. die Festlegung des schulischen oder beruflichen Bildungsziels, 5. die Erstellung eines Förderungsplans sowie 6. die Evaluation der Umsetzung des Förderungsplans.
(2) Die Informationen und Empfehlungen nach Absatz 1 Nummer 1 erstrecken sich auf 1. die Berufsorientierung und Berufsfindung, 2. die Möglichkeiten der schulischen und beruflichen Bildung und Förderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz während und nach der Wehrdienstzeit, 3. die zivilberufliche Verwertbarkeit der Qualifikationen, die im Rahmen der militärischen Ausbildung und Verwendung erworben worden sind, 4. die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen des Bildungs- und Arbeitsmarktes sowie 5. die Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.
(3) Die Beratung erfolgt kontinuierlich und endet frühestens mit der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben. Der oder dem …