§ 24 BFSG – Pflichten der Marktüberwachungsbehörde und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Nichtkonformität von Produkten, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken
(1) Ist die Marktüberwachungsbehörde nach der Prüfung nach § 22 Absatz 1 der Auffassung, dass die beanstandeten Produkte auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, so informiert sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Sie informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auch über das Ergebnis der Prüfung nach § 22 Absatz 1 und über die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.
(2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen nach § 22 Absatz 4, so informiert sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über die getroffenen Maßnahmen. Die Information enthält alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betroffenen Produktes, die Herkunft des Produktes, die Art der behaupteten Nichtkonformität sowie die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Information enthält darüber hinaus Angaben dazu, ob die behauptete Nichtkonformität darauf beruht, dass 1. das Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden …
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